Produkt oder Verpackung? Die L-BOXX im Kontext der PPWR
Im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) haben wir uns mit der Frage auseinandergesetzt, ob die L-BOXX® bei der Verwendung durch unsere Kunden als Verpackung im Sinne der PPWR oder als Bestandteil eines Produkts bzw. Produktsystems einzuordnen ist. 
Aus unserer Sicht sprechen die Produkteigenschaften und die bestimmungsgemäße Verwendung der L-BOXX® grundsätzlich für eine Einordnung als Produkt bzw. Bestandteil eines modularen Produktsystems.

Grundlage für diese Einordnung: 
Bei der L-BOXX® handelt es sich um ein modulares System. Unterschiedliche L-BOXXEN® können miteinander kombiniert und gekoppelt sowie durch Einlagen, Zubehör und weitere Systemkomponenten ergänzt werden. Für die langfristige Nutzung stehen Ersatzteile zur Verfügung. L-BOXXEN® können zudem unabhängig von einer ursprünglichen Werkzeugbestückung einzeln erworben und nachgekauft werden.

Merkmale der L-BOXX, die für einen eigenständigen Produktcharakter sprechen:

  • Modulare Systemfunktion
    Koppelbarkeit und Kombinierbarkeit mit weiteren L-BOXXEN® sowie Einbindung in ein umfassendes Aufbewahrungs-, Ordnungs- und Transportsystem.
  • Eigenständiger Gebrauchszweck
    Dauerhafte Aufbewahrung, Organisation und Bereitstellung von Werkzeugen, Zubehör und Arbeitsmitteln – unabhängig von einer einmaligen Liefer- oder Verkaufsfunktion.
  • Eigenständiger wirtschaftlicher Wert
    Unabhängig von den ursprünglich darin enthaltenen Werkzeugen oder Produkten.
  • Langlebigkeit und Wiederverwendung
    Konstruktion für wiederholte und langfristige Nutzung, auch mit wechselnden Inhalten; keine bestimmungsgemäße Entsorgung nach Entnahme des ursprünglich enthaltenen Produkts.
  • Eigenständige Marktgängigkeit
    Separate Erwerbbarkeit und Nachkaufmöglichkeit der L-BOXX® sowie Verfügbarkeit von Zubehör und Ersatzteilen.

Kundenspezifische Farb- und Markengestaltung sowie Befüllung

Aus unserer Sicht ändert sich die Produkteinordnung auch nicht, wenn unsere Kunden die L-BOXXEN® in kundenspezifischen Farben und mit eigenem Markenauftritt beziehen, diese mit ihren Werkzeugen und gegebenenfalls entsprechenden Einlagen oder Zubehör ausstatten und anschließend als gemeinsames System an ihre Kunden verkaufen.
Maßgeblich für eine finale Einordnung ist die Zweckbestimmung und Vermarktung durch den jeweiligen Inverkehrbringer.

Vor diesem Hintergrund ist die L-BOXX® als eigenständiges Produkt bzw. als Bestandteil eines modularen Produktsystems und nicht als Verpackung im Sinne der PPWR einzuordnen. 

Disclaimer:

Die vorstehenden Ausführungen geben die derzeitige Einschätzung von L-BOXX® zur PPWR wieder und begründen keine verbindliche rechtliche Einordnung. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des jeweiligen Anwendungsfalls. Eine individuelle rechtliche Prüfung bleibt daher erforderlich.